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Fahrschule Klein Spiesen-Elversberg
Friedrichsthal-Bildstock


Fahranfänger erhalten eine Fahrerlaubnis auf Probe. In der zweijährigen Probezeit sind sie besonderen Regelungen unterworfen. So ist der Fahranfänger nach § 2a StVG bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen verpflichtet, innerhalb einer vorgegebenen Frist an einem Aufbauseminar (ASF-Seminar) teilzunehmen. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um weitere 2 Jahre auf insgesamt 4 Jahre.

Begeht der Fahranfänger nach Teilnahme an dem Seminar aber vor Ablauf der Probezeit erneut eine schwere oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße, wird er schriftlich verwarnt. Gleichzeitig wird ihm nahe gelegt, innerhalb von 2 Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Entsprechende Verstöße nach Ablauf der Zweimonatsfrist führen zum Entzug der Fahrerlaubnis.


Verstöße:
*bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen, verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre.
*die Verwaltungsbehörde ordnet ein Aufbauseminar an, welches in einer vorgesehenen Fahrschule absolviert werden muss.
*die Kosten dafür belaufen sich auf 150 € - 400 €
*wenn Alkohol oder Drogen mit im Spiel waren, wird ein besonderes Aufbauseminar angeordnet.

weitere Verstöße:
*wenn ein Fahranfänger bei weiteren Verstößen in der Probezeit erwischt wird, erhält er eine schriftlicht Verwarnung und er kann innerhalb von zwei Monaten an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen.
*durch die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung werden ihm 2 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister erlassen.

A-Verstöße sind:
*Unfallflucht, Nötigung, Vorfahrtverletzung mit Gefährdung eines Anderen
*Verbotenes Rechtsüberholen
*außerhalb geschlossener Ortschaften Zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschreiten (PKW, Motorrad)
*Zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, an Kreuzungen und Einmündungen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen
*Zu dichtes Auffahren
*"Geisterfahren" auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße
*Rotlichtmißachtung
*Fahren unter Alkoholeinfluß
*Überholen im Überholverbot.

B-Verstöße sind :
*Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs
*Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrer beim Abbiegen
*Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
*Kennzeichenmißbrauch
*Ungenügends Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeugs mit Gefährdung anderer
*Verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
*Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen
*Mit abgefahrenen Reifen fahren
*Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus.